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Der Dorfladen lebt durch seine Mitglieder !
Und natürlich dadurch, dass Sie ihn auch nutzen und dort fleissig einkaufen.

Wenn Sie Mitglied werden wollen, laden Sie sich das Beitrittsformular herunter, füllen Sie es bitte aus und geben Sie es im Dorfladen ab.

Aus rechtlichen Gründen können wir Ihnen keinen anderen Weg anbieten. Solche Beitritte müssen schriftlich erklärt und die Formulare müssen von uns archiviert werden. :-)

Damit Sie sehen, worauf Sie sich einlassen nachfolgend die aktuelle

Satzung vom 23.09.2021

§ 1 Name, Sitz

  1. Die Genossenschaft heißt
    „Dorfladen Schöngeising eG“.
  2. Der Sitz der Genossenschaft ist Schöngeising.

§ 2 Zweck und Gegenstand

  1. Die Genossenschaft bezweckt die Förderung der Wirtschaft oder des Erwerbs der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes oder die Förderung der sozialen oder kulturellen Belange der Mitglieder.
  2. Der Gegenstand der Genossenschaft ist der gemeinschaftliche Einkauf von Bedarfsgütern aller Art und Abgabe durch den Betrieb und Unterhalt eines Verkaufsladens sowie die Erbrin-gung von Dienstleistungen.
  3. Die Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
  4. Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung, über die der Vorstand entscheidet.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Kündigung
    2. Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
    3. Tod, bzw. Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft und
    4. Ausschluss.

§ 4 Kündigung

Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr, jedoch frühestens zum 31.12.2013, schriftlich zu kündigen.

§ 5 Übertragung des Geschäftsguthabens

Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch schriftliche Vereinbarung einem anderen ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern der Erwerber Mitglied der Genossenschaft wird oder bereits ist, und das zu übertragende Geschäftsguthaben zusammen mit dem bisherigen Geschäftsguthaben den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist, oder sich zulässig beteiligt, nicht überschritten wird. Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

§ 6 Tod / Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft

  1. Stirbt ein Mitglied, so wird dessen Mitgliedschaft durch den Erben fortgesetzt. Wird bei mehreren Erben die Mitgliedschaft nicht innerhalb von sechs Monaten einem Miterben allein überlassen, so endet sie zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Überlassung zu erfolgen hätte.
  2. Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

§ 7 Ausschluss

  1. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn:
    1. sie die Genossenschaft schädigen oder
    2. sie unter der der Genossenschaft bekannt gegebenen Anschrift dauernd nicht erreichbar sind.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  3. Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen sechs Wochen nach Absendung bei der Generalversammlung schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtsrats kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden.
  4. Über Ausschlüsse von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung.

§ 8 Auseinandersetzung

  1. Das Ausscheiden aus der Genossenschaft hat die Auseinandersetzung zwischen dem aus-geschiedenen Mitglied, bzw. dessen Erben und der Genossenschaft zur Folge. Die Auseinandersetzung unterbleibt im Falle der Übertragung von Geschäftsguthaben.
  2. Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund des von der Generalversammlung festgestellten Jahresabschlusses. Das nach der Auseinandersetzung sich ergebende Guthaben ist dem Mitglied binnen sechs Monaten nach seinem Ausscheiden auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.
  3. Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt,
    1. die Leistungen der Genossenschaft zu nutzen und
    2. an der Generalversammlung teilzunehmen und sich an Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder auf Einberufung der Generalversammlung oder Ankündigung von Beschlussgegenständen zu beteiligen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    1. die auf den Geschäftsanteil vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten,
    2. die Interessen der Genossenschaft in jeder Weise zu fördern,
    3. die Satzung der Genossenschaft einzuhalten und die von den Organen der Genossenschaft gefassten Beschlüsse auszuführen und
    4. eine Änderung der Anschriften mitzuteilen.

§ 10 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Einladung muss mindestens 17 Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen in Textform spätestens zehn Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden. Benachrichtigungen der Mitglieder können auch per Fax oder auf elektronischem Wege erfolgen.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  4. Die Mitglieder können Stimmrechtsvollmachten erteilen. Kein Bevollmächtigter darf mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitglieds sein.
  5. Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit keine größere Mehrheit bestimmt ist; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Wahlen erfolgen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen wirken dabei wie Neinstimmen.
  6. Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Aufsichtsrates.
  7. Die Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.
  8. Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates. Sie bestimmt die Anzahl und Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder. Eine Nachwahl wegen vorzeitigen Ausscheidens aus dem Aufsichtsrat ist nur erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder weniger als drei beträgt.

§ 11 Virtuelle Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung kann als Präsenzveranstaltung mit virtueller Teilnahme (Abs. 2) oder als reine virtuelle Generalversammlung (Abs. 3) stattfinden. Im Zweifel ist die Präsenzveranstaltung mit virtueller Teilnahme zu bevorzugen. Für die virtuelle Generalversammlung gilt § 10 (Generalversammlung) entsprechend, soweit nicht nachfolgend abweichendes geregelt ist.
  2. Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalver-sammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats (elektronische Beobachtung einer Präsenzveranstaltung). Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Mitgliedern ermöglichen, ihre Frage- und/oder Stimmrechte im Wege elektronischer Kommunikation auszuüben (elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung).
  3. Die Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.
  4. Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann dergestalt erfolgen, dass die technische Ausgestaltung eine teilnehmer-öffentliche Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und ggf. untereinander in der Generalversammlung ermöglicht. Diese kann auch in einer dem Abstimmungsvorgang vorgelagerten Diskussionsphase erfolgen; in diesem Fall stellt der Beginn der Diskussionsphase den Beginn der Generalversammlung dar. Die Diskussionsphase dauert mindestens eine Woche, die Länge wird vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt.
  5. Die Zwei-Wege-Kommunikation kann durchgeführt werden als:
    1. Telefon- oder Videokonferenz,
    2. E-Mail-Diskussion oder
    3. Online-Diskussion.
    4. Die Abstimmungen können durchgeführt werden durch
    5. E-Mail-Abstimmungen oder
    6. Online-Abstimmungen.
  6. Bei der Auswahl des konkreten Verfahrens haben Vorstand und Aufsichtsrat zu berücksichtigen, dass dieses durch angemessene technische Vorkehrungen gegen Manipulationen geschützt ist. Ergänzend gelten für die einzelnen Verfahren die folgenden Regeln.
  7. Die Einberufung einer E-Mail-Diskussion erfolgt durch Nachricht an alle Mitglieder über eine Mitglieder-Mailing-List. Vom Vorstand ist sicherzustellen, dass die Stellungnahmen von allen Mitgliedern allen übrigen Mitgliedern zugehen.
  8. Die Online-Diskussion findet geschützt in einer geschlossenen Benutzergruppe statt. Zu jedem Tagesordnungspunkt werden Diskussionsbereiche eingerichtet, diese können vom Versammlungsleiter in Unterthemen gegliedert werden.
  9. Bei der E-Mail-Abstimmung erhalten die Mitglieder eine Mail vom Versammlungsleiter, die den Antragstext, bzw. die Antragstexte enthält. Die Mitglieder antworten über die Mailing-Liste, indem sie ihre Stimme in der Mail, einem Formular oder bei einzelnen Anträgen in der Betreffzeile abgeben. Der Versammlungsleiter gibt die Art der Stimmabgabe vor. Außer im Falle der Telefon- oder Videokonferenz, bei der in Echtzeit abgestimmt wird, dauert die Stimmabgabe mindestens eine Woche.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Amtsdauer.
  2. Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.
  3. Die Genossenschaft wird durch jeweils 2 Vorstände vertreten
  4. Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern wer-den vom Aufsichtsrat im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung abgeschlossen.
  5. Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für die Aufstellung des Wirtschaftsplans, für außerplanmäßige Geschäfte, deren Wert 10.000 € übersteigt, bei wiederkehrenden Leistungen berechnet für die Frist bis zur möglichen Vertragsbeendigung, sowie für Geschäftsordnungsbeschlüsse. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.

§ 13 Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird einzeln vertreten vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter.
  2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.
  3. Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung.

§ 14 Geschäftsanteil, Nachschusspflicht, Eintrittsgeld

  1. Der Geschäftsanteil beträgt 150,00 €. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. Für die Hälfte des Geschäftsanteils kann der Vorstand Ratenzahlung binnen zwei Jahren zulassen.
  2. Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
  3. Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird.

§ 15 Gewinnverteilung, Verlustdeckung, Rückvergütung und Rücklagen

  1. Der bei der Feststellung des Jahresabschlusses sich ergebende Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres wird auf die Mitglieder verteilt. Die Verteilung geschieht im Verhältnis des Standes der Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres. Die Generalversammlung kann auch beschließen, Gewinne den Rücklagen zuzuführen und Verluste aus Rücklagen zu decken sowie Gewinne und Verluste auf neue Rechnung vorzutragen.
  2. Eine Auszahlung erfolgt erst bei vollständig aufgefüllten Geschäftsguthaben.
  3. Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 20% des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 100% der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.
  4. Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand beschlossene Rückvergütung.
  5. Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.

§ 16 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen auf der Internetseite der Genossenschaft
https://www.dorfladen-eg.de

home/mitglieder.txt · Zuletzt geändert: 2021/10/05 17:11 von sigurd

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